‎Allgemeine Einkaufsbedingungen der evocenta GmbH („evocenta“)

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“) gelten für alle Verträge über Leistungen im Bereich des Einkaufs von Waren und Dienstleistungen, insbesondere für den Erwerb von Soft- und Hardware sowie die Erbringung von sonstigen Service- und Beratungsleistungen (nachfolgend zusammenfassend „Leistungen“).

(2) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Vertragspartner (nachfolgend „Auftragnehmer“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AEB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit dem Auftragnehmer über die von ihm angebotenen Leistungen schließen. Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an uns, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftragnehmer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen,
Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss, Leistungsumfang

(1) Ein Vertrag zwischen uns und dem Auftragnehmer wird grundsätzlich durch die vorbehaltlose Annahme unserer Bestellung durch den Auftragnehmer abgeschlossen. Als eine solche Annahme gilt es auch, wenn der Auftragnehmer nach Zugang der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten unserer Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Auftragnehmer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2) Neben den in der Bestellung bzw. der Produkt- oder Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers beschriebenen Leistungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, auch solche nicht beschriebenen Leistungen zu erbringen, die notwendigerweise zur Erbringung und zum funktionsgerechten Zusammenwirken der beschriebenen Leistungen erforderlich sind.

(3) Die mit uns im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (nachfolgend „Konzernunternehmen“) können einem Vertrag mit dem Auftragnehmer beitreten, etwa durch Bestellung unter Bezugnahme auf einen Vertrag.

§ 3 Allgemeine Vorgaben für die Erbringung der Leistungen

(1) Der Auftragnehmer wird sämtliche von ihm zu erbringenden Leistungen stets in Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen, geltendem Recht (einschließlich behördlicher Anordnungen), den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils einschlägigen Normen und Industriestandards und dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik in der Weise erbringen, wie dies von einem professionellen Auftragnehmer erwartet werden kann.

(2) Der Auftragnehmer wird für die Erbringung der Leistungen ausschließlich adäquat qualifiziertes Personal einsetzen. Die Fluktuation des vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzten Personals ist zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Leistungserbringung möglichst gering zu halten. Wir können aus wichtigem Grund den Austausch einer vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzten Person verlangen. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Person wiederholt oder schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten des Auftragnehmers gegenüber uns oder in sonstiger Weise gegen unsere berechtigten Interessen, insbesondere Datenschutz- und Sicherheitsinteressen verstoßen hat.

(3) Die Leistungen sind am vereinbarten Leistungsort zum vereinbarten Termin zu erbringen. Sonst geht die Preis- und Leistungsgefahr nicht auf uns über. Ist kein Leistungsort vereinbart, ist unser Sitz der Leistungsort.

§ 4 Vorgaben für IT-Sicherheit

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm von uns überlassenen Informationen und Daten nach dem Stand der Technik sofort wirksam gegen unberechtigten Zugriff, Veränderung, Zerstörung oder Verlust, unerlaubter Übermittlung, anderweitiger unerlaubter Verarbeitung und sonstigen Missbrauch zu sichern. Bei der Sicherung unserer Daten sind sämtliche Vorkehrungen und Maßnahmen nach dem aktuell anerkannten Stand der Technik zu beachten, um jederzeit Datenbestände verlust- und rechtssicher zu archivieren und wiederherzustellen.

(2) Durch den Auftragnehmer sind die Leistungen sowie sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Datenträger oder elektronisch (z.B. via E-Mail oder Datentransfer) übertragenen Leistungen vor Bereitstellung bzw. Nutzung auf Schadsoftware (z.B. Viren, Trojaner, usw.) unter Verwendung aktuellster Prüf- und Analyseverfahren zu untersuchen und hierdurch die Freiheit von Schadsoftware sicherzustellen. Wird Schadsoftware erkannt, darf der Datenträger nicht eingesetzt werden. Erkennt der Auftragnehmer bei uns Schadsoftware, wird er uns unverzüglich darüber informieren. Die gleichen Verpflichtungen gelten für jede Form der elektronischen Kommunikation.

(3) Bei Leistungen vor Ort in unseren Geschäftsräumen hat der Auftragnehmer dort geltende Sicherheitsvorschriften und Informationssicherheitsrichtlinien einzuhalten, die wir dem Auftragnehmer auf Anfrage zur Verfügung stellen. Bei Zugriff auf unsere IT-Systeme hat der Auftragnehmer dafür geltende Informationssicherheitsrichtlinien strikt zu beachten, insbesondere auch bei Fernzugriff (Remote-Zugriff). Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auch weitergehende oder geänderte, von uns zur Verfügung gestellte Richtlinien einzuhalten. Dies gilt nicht, soweit das dem Auftragnehmer unzumutbar ist und er der Richtlinie unverzüglich nach deren Kenntnis schriftlich gegenüber uns unter Darlegung der maßgeblichen Gründe widersprochen hat.

(4) Bei Vertragsbeendigung enden alle vertraglich eingeräumten Zugangsberechtigungen des betreffenden Personals des Auftragnehmers zu unseren IT-Systemen und zu unserem Betriebsgelände. Der Auftragnehmer gibt gleichzeitig erhaltene Ausweise und sonstige zur Authentifizierung zur Verfügung gestellten Gegenstände (z.B. Smartcards) zurück.

§ 5 Beauftragung Subunternehmer

(1) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Erbringung der Leistungen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, die wir nicht unbillig verweigern werden.

(2) Sofern wir dem Einsatz des Subunternehmers zustimmen, sind insbesondere die Regelungen zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz sowie die Regelung im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen entsprechend mit dem Subunternehmer schriftlich zu vereinbaren und deren Einhaltung zu kontrollieren.

(3) Die jeweiligen Subunternehmer sind Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist als Generalunternehmer für die Leistungen von Subunternehmern in gleicher Weise verantwortlich wie für eigene Leistungen und wird durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit seinen Subunternehmern sicherstellen, dass er auch beim Einsatz von Subunternehmern seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber uns uneingeschränkt erfüllen kann.

(4) Wir können eine einmal erteilte Zustimmung zum Einsatz von Subunternehmern jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere bei Verletzung datenschutzrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder wesentlicher vertraglicher Regelungen durch den jeweiligen Subunternehmer. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, die betreffenden Leistungen entweder selbst zu erbringen oder – nach unserer schriftlichen Zustimmung – auf einen anderen zuverlässigen Subunternehmer unverzüglich zu übertragen.

§ 6 Mitwirkungsleistungen

(1) Die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen und bei uns verfügbaren Informationen und Unterlagen werden wir dem Auftragnehmer auf Anfrage in angemessener Frist zur Verfügung stellen. Ferner werden wir den Mitarbeitern des Auftragnehmers Zugang zu unseren Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistungen erforderlich ist. Der Auftragnehmer wird sicherstellen, dass sein Personal unsere Sicherheitsbestimmungen und internen Richtlinien strikt beachtet. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftragnehmers, sonstige vereinbarte Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen von uns rechtzeitig in geeigneter Form anzufordern.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unsere Mitwirkungsleistungen und Beistellungen unverzüglich zu prüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und in eigener Verantwortung im Rahmen der Erbringung der Leistungen zu verwenden.

(3) Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass wir eine uns obliegende Mitwirkungs- oder Beistellungsleistung nicht oder – nach entsprechender Prüfung – nicht ordnungsgemäß erbringen, wird der Auftragnehmer uns hierauf unverzüglich in Textform hinweisen und uns eine angemessene Nachfrist für die Erbringung der Mitwirkungs- oder Beistellungsleistung setzen; auch auf etwaige nachteilige Folgen der Nicht-Erreichung der Mitwirkungs- oder Beistellungsleistung ist im Rahmen der Nachfristsetzung schriftlich hinzuweisen. Ist die Mitwirkungs- oder Beistellungsleistung auch nach Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt, ist der Auftragnehmer von seiner betreffenden Leistungspflicht und der Einhaltung der diesbezüglichen Fristen ganz oder teilweise insoweit befreit, wie der Auftragnehmer auf die jeweilige Mitwirkung oder Beistellung notwendigerweise angewiesen ist und der Auftragnehmer auf die mögliche Beeinträchtigung seiner Leistung im Rahmen der Nachfristsetzung hingewiesen hat.

§ 7 Änderungsverlangen

(1) Wir können jederzeit Änderungen der Leistungen verlangen. Der Auftragnehmer kann dem Änderungsverlangen widersprechen, soweit ihm die Durchführung des Änderungsverlangens unzumutbar ist.

(2) Entstehen dem Auftragnehmer durch Änderungen Mehraufwände, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Anpassung der Vergütung nach den vereinbarten Sätzen verlangen, die schriftlich festzuhalten ist. Erfolgt keine Einigung, können wir den Vertrag über die zu ändernde konkrete Leistung außerordentlich kündigen, wenn uns ein Festhalten daran ohne die verlangte Änderung unzumutbar ist.

§ 8 Lieferungen und Lieferverzug bei Kauf- und Werkverträgen

(1) Alle Lieferungen des Auftragnehmers an uns innerhalb Deutschlands erfolgen „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

(2) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

(3) Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

(5) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material, Daten, Unterlagen) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen. Betrifft der Vertrag eine vom Auftragnehmer herzustellende, unvertretbare Sache (z.B. Individualsoftware), so stehen dem Auftragnehmer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

(6) Schriftlich vereinbarte Termine und Lieferfristen sind bindend. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Termine und Lieferfristen – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

(7) Erbringt der Auftragnehmer eine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in nachfolgendem Abs. 8 bleiben unberührt.

(8) Bei Verzug hat der Auftragnehmer uns auch den dadurch entstehenden Mehraufwand zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Sachmängelhaftung

(1) Für unsere Rechte bei Sachmängeln von kauf- und werkvertraglichen Leistungen (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Leistungen bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit haben. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produkt- und Leistungsbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produkt- und Leistungsbeschreibung von uns, vom Auftragnehmer oder von einem Drittersteller stammt. Ein Sachmangel liegt auch bei unsachgemäßer Installation durch den Auftragnehmer vor, wenn die Beschreibung oder
Installationsanleitung oder das Betriebs-, Nutzungs- oder Wartungshandbuch (gemeinsam „Dokumentation“) mangelhaft ist oder die Leistung bei Ablieferung nicht dem aktuell anerkannten Stand der Technik entspricht. Es steht einem Sachmangel gleich, wenn der Auftragnehmer eine andere Leistung oder eine zu geringe Menge liefert.

(3) Ist nach Übergabe von werkvertraglichen Leistungen ein Abnahme- oder Übergabeprotokoll erstellt worden, so hat der Auftragnehmer darin festgehaltene Mängel unverzüglich zu beheben. Nicht im Abnahme- oder Übergabeprotokoll festgehaltene Mängel sind vom Auftragnehmer nach Mitteilung durch uns innerhalb der Verjährungsfrist unverzüglich und kostenfrei zu beheben. Uns stehen die Ansprüche wegen nicht ordnungsgemäßen Leistungen auch zu, wenn wir uns bekannte Mängel in der Abnahmeerklärung nicht vorbehalten haben.

(4) Bei kaufvertraglichen Leistungen stehen uns abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(5) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen ab Zugang der Lieferung abgesendet wird.

(6) Zur kauf- und werkvertraglichen Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Leistungen (z.B. von Hardware) und der erneute Einbau, sofern die Leistungen ihrer Zweckbestimmung gemäß in eine andere Sache eingebaut wurden. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Auftragnehmer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

(7) Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Auftragnehmer ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.

(8) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§ 10 Produzentenhaftung

(1) Ist der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Auftragnehmer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 11 Rechtsmängelhaftung

(1) Macht ein Dritter gegenüber uns Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die vom Auftragnehmer überlassenen Leistungen geltend, werden wir den Auftragnehmer unverzüglich hierüber verständigen. Zudem stellen wir dem Auftragnehmer die ihm zur Abwehr solcher Ansprüche vorliegenden Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Wehrt der Auftragnehmer derartige Ansprüche nicht oder nicht in erforderlichem Umfang ab, bleiben uns alle Abwehrmaßnahmen vorbehalten. Der Auftragnehmer hat die uns im Zusammenhang mit der Abwehr solcher Ansprüche entstandenen Kosten (Anwalts- und Gerichtskosten, etc.) zu ersetzen, außer diese werden vom Dritten erstattet.

(2) Bei einer Schutzrechtsverletzung hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl entweder,
(i) auf seine Kosten die Leistungen so zu ändern oder zu ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für uns zumutbarer Weise entsprechen und uns von sämtlichen Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers freizustellen, die seitens des Schutzrechtsinhabers oder Dritter im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen geltend gemacht werden (z.B. Unterlassungs- oder Schadensersatzklagen, einstweilige Verfügungen); oder
(ii) sich die entsprechenden Nutzungsrechte zu verschaffen, so dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird und uns von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die seitens des Schutzrechtsinhabers oder Dritter im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen durch uns geltend gemacht werden (Lizenzgebühren, etc.).

(3) Kann der Auftragnehmer seinen Leistungspflichten durch die Rechtsverletzung nicht mehr vertragsgemäß nachkommen, können wir von dem die Rechtsverletzung betreffenden Vertrag zurücktreten.

§ 12 Haftung

(1) Für die Haftung des Auftragnehmers und Auftraggebers gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Wir können neben dem Ersatz eigener Schäden den Ersatz von Schäden anderer Konzernunternehmen durch Leistung an uns selbst verlangen, als ob es sich um eigene Schäden handeln würde.

§ 13 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die allgemeine Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt zwei (2) Jahre ab Abnahme oder Gefahrübergang. Die 2-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann. Die Verjährung der Sach- und Rechtsmängelansprüche wird durch eine Mängelanzeige von uns gehemmt.

(3) Die Verjährungsfristen des Kauf- bzw. Werkrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung, wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kauf- bzw. Werkrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 14 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in unserer Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (z.B. Montage, Einbau, Implementierung) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Auftragnehmer auf unser Verlangen zurückzunehmen.

(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig.

(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt. Für den Eintritt unseres Verzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftragnehmer erforderlich.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.

(6) Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen.

§ 15 Eigentumsvorbehalt

(1) Eine Verarbeitung oder Verbindung von durch uns beigestellten Sachen und Bestandteilen (z.B. Hardware) durch den Auftragnehmer wird für uns vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer beigestellten Sache zu den anderen Sachen.

(2) Die Übereignung der vom Auftragnehmer an uns gelieferten Sachen auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Auftragnehmer ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Sache und für diese gilt.

§ 16 Nutzungsrechte, Open Source Software („OSS“)

(1) Das Eigentum an den vom Auftragnehmer im Rahmen der Erbringung der Leistungen individuell für uns erstellten Arbeitsergebnissen (z.B. Dokumentationen einschließlich Installations-, Nutzungs- und Betriebshandbücher, Leistungsbeschreibungen, Spezifikationen, Konzepte, Individualsoftware, Softwareanpassungen (Customizing) und Parametrisierungen (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) geht, soweit es sich um verkörperte Gegenstände handelt, mit Übergabe dieser Gegenstände auf uns über. Ferner räumt der Auftragnehmer uns an diesen Arbeitsergebnissen mit deren Entstehung, spätestens mit deren Übergabe, unwiderruflich die ausschließlichen, abgegoltenen, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkten Rechte zur Nutzung und Verwertung ein. Dieses Nutzungsrecht umfasst sämtliche Nutzungsarten. Der Quellcode der Arbeitsergebnisse ist uns vollständig zusammen mit der Entwicklungsdokumentation zu übergeben. Wir sind berechtigt, entgeltlich und unentgeltlich Unterlizenzen und weitere Nutzungsrechte an diesen Nutzungsrechten einzuräumen sowie Nutzungsrechte auf Dritte zu übertragen und dabei die Originale wie auch Kopien und abgeänderte Versionen ohne Urheberbezeichnung zu verwenden.

(2) Standardsoftware, Entwicklungstools, Methoden und sonstige Standard-produkte des Auftragnehmers, die dieser nachweislich bereits vor Vertragsschluss erstellt, von Dritten lizenziert hat oder für Dritte vertreibt, werden nicht von dem ausschließlichen Nutzungsrecht gemäß § 16 (1) erfasst. Der Auftragnehmer räumt uns hieran ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, dauerhaftes, räumlich unbegrenztes, übertragbares, abgegoltenes Nutzungsrecht ein, dieses geistige Eigentum des Auftragnehmers zu nutzen, soweit dies zur Nutzung der vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsergebnisse erforderlich ist. Dies umfasst auch die Vervielfältigung, Bearbeitung und Änderung des geistigen Eigentums des Auftragnehmers durch uns, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.

(3) Die Rechteeinräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte gemäß § 16 (2) umfasst stets auch die Berechtigung zur Ausübung der Nutzungsrechte durch unsere Konzernunternehmen oder durch Dritte, beschränkt auf unsere Zwecke bzw. Zwecke der Konzernunternehmen. Die Rechteeinräumung ausschließlicher Nutzungsrechte gemäß § 16 (1) umfasst stets auch das Recht zur Übertragung der Nutzungsrechte an Konzernunternehmen und an Dritte sowie zur entsprechenden Unterlizenzierung.

(4) Der Auftragnehmer gewährleistet, keine Computercodes/Algorithmen im Rahmen der Leistungen zu verwenden, die Open Source-Lizenzbestimmungen unterliegen, es sei denn, deren Lizenzbestimmungen lassen die bestimmungsgemäße und kommerzielle Nutzung der Leistungen durch uns oder unsere Konzernunternehmen ohne Einschränkung zu und enthalten insbesondere keinen Copyleft-Effekt (bspw. im Sinne der GNU General Public License Versionen) oder ein Exportverbot. Der Auftragnehmer hat die Vereinbarkeit der Lizenzbedingungen der Open Source Software mit den vorgenannten Anforderungen zu überprüfen, dies zu dokumentieren und uns die Dokumentation spätestens mit Übergabe der Leistungen zu übergeben.

§ 17 Geheimhaltung, Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer hat die von uns im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen und Kenntnisse (technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art), insbesondere unsere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach den vertraglichen Beziehungen weder selbst zu verwerten noch Dritten zugänglich zu machen.

(2) Sämtliche von uns oder unseren Konzernunternehmen erlangten oder im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Informationen einschließlich der Arbeitsergebnisse sind vom Auftragnehmer nach Auftragsdurchführung inklusive sämtlicher angefertigter Kopien an uns zurückzugeben oder auf unser Verlangen hin unwiederbringlich zu löschen und/oder zu vernichten. Die vollständige Rückgabe bzw. Löschung und/oder Vernichtung ist uns auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(3) Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für rechtmäßig offenkundige oder sonst rechtmäßig – auch von Dritten – erlangte Informationen sowie eigenständige Entwicklungen des Auftragnehmers außerhalb der Erbringung der Leistungen. Der Nachweis dieser Voraussetzungen obliegt dem Auftragnehmer.

(4) Gesetzliche und behördliche Offenbarungspflichten bleiben unberührt. Vertrauliche Informationen des Auftragnehmers dürfen wir an Konzernunternehmen und unsere Erfüllungsgehilfen unter Vertraulichkeitsauflage übermitteln.

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Hinblick auf alle personenbezogene Daten von uns, unserer Konzernunternehmen oder sonstiger Dritter, die er im Rahmen der Erbringung der Leistungen erhebt, empfängt, verarbeitet oder ihm sonst bekannt werden, die hierfür geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten; insbesondere die Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“). Der Auftragnehmer hat die personenbezogenen Daten nur für den vertraglichen Zweck im Rahmen der Erbringung der Leistungen zu verwenden, und nur soweit es für die jeweilige Vertragserfüllung erforderlich ist. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, personenbezogene Daten in einer hiervon abweichenden Art zu verarbeiten oder zu einem anderen Zwecke als dem der Vertragserfüllung zu nutzen, es sei denn, wir haben dem schriftlich zugestimmt. Jegliche Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte ist nur zulässig, sofern wir dies zuvor schriftlich genehmigt haben.

(6) Wir sind insbesondere berechtigt, die personenbezogenen Daten des Auftragnehmers an Dritte zu übermitteln, wenn und soweit dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und sonstigen Vertragserfüllung (z.B. für Versand, Rechnungsstellung oder Kundenbetreuung) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO oder Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO erforderlich ist. Wir werden dem Auftragnehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die den Auftragnehmer betreffenden, gespeicherten personenbezogenen Daten erteilen. Der Auftragnehmer hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht, die Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Übermittlung seiner Daten an einen Dritten zu verlangen. Außerdem steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand unser Geschäftssitz in Gelsenkirchen, Deutschland. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Auftragnehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Die Verwendung unserer Firma und Logos bedarf jeweils unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

(4) Soweit von diesen AEB Übersetzungen in andere Sprachen erstellt werden, bleibt für die Auslegung der Regelungen ausschließlich die deutsche Fassung die rechtlich Maßgebliche.

Stand: 01/2022